Gebührenbremse - Verwendung des Zweckzuschusses

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Bericht des Bürgermeisters der Gemeinde Ruden über die Verwendung des Zweckzuschusses gemäß der Richtlinie zum Gebührenbremse Zweckzuschussgesetz

Die Gemeinde Ruden hat einen Zweckzuschuss in Höhe von 25.304 Euro erhalten.

Dieser einmalige Zweckzuschuss ist zweckgebunden zur Finanzierung der Senkung von Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen (§ 16 Abs. 1 Z 15 des Finanzausgleichsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 16/2016) für die Wasserversorgung, für die Abwasser- oder Abfallbeseitigung im Jahr 2024 zu verwenden.

Der Gemeinderat der Gemeinde Ruden hat in seiner Sitzung am 27. April 2024 Zl. 004-1/2024-14 den Beschluss gefasst, die Mittel gemäß § 3 Abs. 1 der Richtlinie zum Gebührenbremse Zweckzuschussgesetz in folgenden Betrieben mit marktbestimmter Tätigkeit zu verwenden: 2 Betriebe der Müllbeseitigung.

Zur Begründung ist auszuführen, dass die Zuführung des Zweckzuschusses zum Gebührenhaushalt für die Müllbeseitigung allen Gemeindebürgern zugutekommt. Weiters hat der Gemeinderat einstimmig die Aussetzung der Valorisierung der Abfallgebührenverordnung auch für die Jahre 2025 und 2026 beschlossen.