Kärntner Heizzuschuss 2024/2025
Anträge auf Gewährung des Heizzuschusses können vom 01. Oktober 2024 bis einschließlich 31. März 2025 ausschließlich persönlich beim zuständigen Wohnsitzgemeindeamt während der Parteienverkehrszeiten eingebracht werden.
Höhe des Einkommens
Die Einkommensgrenzen (inkl. Pensionsanpassung im Jänner 2025) betragen für den
Heizzuschuss in Höhe von € 180,00
Einkommensgrenze(monatlich)* | |
bei Alleinstehenden / Alleinerziehern | € 1.270,- |
bei Haushaltsgemeinschaften von zwei Personen (z.B. Ehepaare, Lebensgemeinschaften, Elternteil mit volljährigem Kind) | € 1.840,- |
Zuschlag für jede weitere im gemeinsamen Haushalt lebende Person (auch Minderjährige) | € 360,- |
Heizzuschuss in Höhe von € 110,00
Einkommensgrenze(monatlich)* | |
bei Alleinstehenden / Alleinerziehern | € 1.510,- |
bei Haushaltsgemeinschaften von zwei Personen (z.B. Ehepaare, Lebensgemeinschaften, Elternteil mit volljährigem Kind) | € 2.080,- |
Zuschlag für jede weitere im gemeinsamen Haushalt lebende Person (auch Minderjährige) | € 360,- |